Der Europäische Gerichtshof zu Art. 33 REACH-VO

2018-12-15

Der Europäischen Gerichtshof hat in einem Urteil vom 10.09.2015 entschieden, dass die Art. 7 und 33 REACH mit der Leitlinie „Once an article always an article“ auszulegen sind. Dies bedeutet beispielsweise, dass sich die Konzentrationsgrenze von 0,1 Massenprozent in Art. 33 REACH-VO für ein Gesamterzeugnis, das aus Teilerzeugnissen besteht, auf die Teilerzeugnisse und nicht auf das Gesamterzeugnis bezieht (Rechtssache C 106/14). Die Bemühungen von Industrieverbänden der betroffenen Branchen, allen voraus der Automobilbranche, haben in der Diskussion mit Regierungen und Behörden noch keinen Weg gefunden, wie die mit dieser Anwendung der Art. 7 und 33 REACH verbundene Komplexität und Arbeitslast sinnvoll begrenzt werden kann. Stichwort: wie weit in die Fertigungstiefe wird das Urteil des EuGH angewendet?